EMCS (Excise Movement Control System)
Nunmehr müssen elektronische Verwaltungsdokumente (kurz e-VD) beim Versand aus Österreich im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wenn diese Beförderungen nach dem 31. März 2010 begonnen werden, im System erfasst, übermittelt und vom Empfänger entsprechend bestätigt werden können.Wenn die technischen Voraussetzungen für den Versand mit e-VD fehlen, kann für inländische Versender auch hier eine Übergangsfrist bis längstens 30. Juni 2010 vorgesehen werden.
EMCS wird europaweit in mehreren Phasen eingeführt.
Ab 1. April 2010 müssen grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Unternehmen, die verbrauchssteuerpflichtige Waren (also Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse) unter Steueraussetzung beziehen, in der Lage sein, den Empfang elektronisch übermittelter Verwaltungsdokumente auch elektronisch zu bestätigen. Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb der Gemeinschaft, die vor dem 1. April 2010 im Papierverfahren begonnen wurden, sind entsprechend der Vorschriften, wie sie vor dem 1. April 2010 gegolten haben (Empfangsbestätigung auf dem Exemplar 3 und 4 des BVD und Vorlage an das Zollamt) zu beenden. Das gleiche gilt für aus anderen Mitgliedstaaten einlangende Papierdokumente, die nach dem 1. April 2010 ausgestellt wurden, weil die entsprechenden Mitgliedstaaten oder Unternehmen noch nicht in der Lage sind, elektronische Verwaltungsdokumente zu übermitteln.
Ab 1. Juli 2010 ist jedenfalls ein elektronisches Verwaltungsdokument für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten, sofern nicht Ausnahmen in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden, zu verwenden.
Ab 1. Januar 2011: Die Versandformalitäten sind nunmehr von allen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten verpflichtend elektronisch vorzunehmen.
Lagern Sie die Verwaltung Ihrer elektronischen Versandformalitäten aus und haben dafür mehr Zeit, sich um Ihr Kerngeschäft zu kümmern.
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